Lärmbelästigung durch Mieter – Was ist erlaubt und was nicht?
Das Thema „Lärmbelästigung“ durch Mieter beschäftigt nicht nur die Vermieter, sondern häufig auch noch andere Mieter. Dabei ist es egal, ob es sich beim Mietobjekt um ein Mehrfamilienhaus, oder um ein kleines Reihenhaus handelt – Der Lärm betrifft jeden der ihn hören muss und ist genau aus diesem Grund auch gesetzlich sehr gut geregelt. Was eine Belästigung ist, oder was nicht entscheidet im Zweifelsfall immer der Gesetzgeber. Grundsätzlich ist es aber immer gut, wenn die beteiligten Parteien sich einigen können und so einen tragfähigen und friedenssichernden Kompromiss finden.
Die gesetzliche Grundlage für Lärmbelästigung
Der Gesetzgeber definiert eine Belästigung durch Lärm zum einen, wenn die Lautstärke von 55 Dezibel erreicht oder überschritten wird. Eine einmalige Störung, auch während der offiziellen Ruhezeiten, ist nicht weiter schlimm.
Tritt die Belästigung über einen längeren Zeitraum hinweg auf oder ist sogar kontinuierlich, dann ist definitiv von einer Lärmbelästigung zu sprechen. Die Lebensqualität wird so gemindert, und auch die Gesundheit ist in Gefahr. Ein guter Grund um schnell eine Lösung zu finden die alle Seiten zufrieden stellen kann!
Gesetzliche Ruhezeiten und Ausnahmeregelungen
Sofern durch den Vermieter nicht anders angegeben gelten die gesetzlichen Ruhezeiten. Diese liegen zwischen 12 und 15 Uhr, sowie zwischen 20 und 7 Uhr. In dieser Zeit dürfen auch keine Baugerätschaften, oder Gartenwerkzeuge mit Motorantriebverwendet werden.
Ausnahmen für Ruhezeiten
Ausnahmen definiert der Mietvertrag, aber auch zu allgemeinen Feiertagen und besonderen Anlässen dürfen die Ruhezeiten überschritten werden.
Ausnahmen definiert der Mietvertrag, aber auch zu allgemeinen Feiertagen und besonderen Anlässen dürfen die Ruhezeiten überschritten werden. Wichtig ist, dass die verursachende Mietpartei die Übertretung rechtzeitig kommuniziert und die anderen Mieter auf die zusätzliche Belastung hinweist und deren Genehmigung einholt.
Was tun bei einer Lärmbelästigung durch Mieter?
Der Gang vor das Gericht sollte erst der zweite Schritt sein. Zuerst sollte man immer das Gespräch suchen und eine Lösung finden. Laute Musik muss ja nicht zu jeder Uhrzeit gespielt werden, auch der Rasen muss nicht am späten Abend gemäht werden. Die meisten Probleme lassen sich so schneller und effektiver lösen und wachsen so nicht einmal zu einem wirklichen Konflikt heraus.
Sollte es doch einmal soweit sein, dann benötigt man auf jeden Fall einige Zeugen, die die Lärmbelästigung durch Mieter dokumentieren und bestätigen können. Ein Strafantrag ist auch nicht das beste Mittel der Wahl, vielmehr reicht erst einmal ein freundliches Anschreiben. Sollte danach noch immer keine Besserung feststellen, dann bleiben leider nur noch juristische Konsequenzen.
Reden erspart einiges an Ärger
Bevor die Lärmbelästigung durch Mieter überhand nimmt sollte man immer erst bedenken, dass wirklich eine Lärmbelästigung vorliegen muss. Ebenso wichtig ist, dass der konfrontative Kurs meist nicht der beste Kurs ist. Ein gutes Gespräch kann einen Großteil der Probleme von selbst lösen und erst der letzte Schritt sollte der Gang zum Rechtsanwalt sein.
Gut ist, dass das Lärmschutzrecht sehr transparent und verständlich gestaltet ist. Zur Not einfach einmal den Vermieter fragen, ob nicht abweichende Regelungen im Mietvertrag fixiert wurden, oder wie die allgemeine Lage zum Thema Lärmbelästigung durch Mieter im Mietobjekt aktuell ist.
Lärmbelästigung durch andere Mieter – Was tun, wenn andere zu laut sind?
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