Private Internetnutzung am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt?

Mit den neuen Möglichkeiten des jederzeit und überall verfügbaren Internets verschwimmen oftmals Privatleben und Beruf. Deshalb hat es sich in vielen Unternehmen eingebürgert, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab und zu mal eine Seite öffnen und frei verfügbare Zeitschriften oder Artikel lesen. Beispielsweise in der Mittags- oder Frühstückspause. Doch wo liegen die Grenzen? Mit Fingerspitzengefühl und gegenseitigem Respekt lässt sich die private Internetnutzung am Arbeitsplatz ohne Probleme und unnötigen Streit regeln.

Die Arbeitszeitregelung ist das solide Fundament für die private Internetnutzung am Arbeitsplatz

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen sich vergleichsweise wenig Gedanken über ihr monatliches Gehalt oder den Lohn. Das Zeiterfassungssystem protokolliert den Arbeitsbeginn, die Pausen und das Arbeitszeitende.

Wenn keine zusätzlichen Provisionen oder Zuschläge wie zum Beispiel für Arbeitszeit am Wochenende oder Abends geleistete Arbeit addiert werden müssen, dann bekommen die nicht selbständig Beschäftigten immer monatlich gleiche Zahlungen.

Im Gegenzug dazu erwartet der Arbeitgeber vollkommen zu Recht die Arbeitsleistung – deren Ergebnisse im Endeffekt Einnahmen generieren und den Fortbestand des Unternehmens sichern. Deshalb ist es auch als eine Art Arbeitszeit- und Gelddiebstahl anzusehen, wenn die Angestellten während der Arbeitszeit einkaufen gehen, nicht zur Arbeit erscheinen oder sich außerhalb der Pausen mit privaten Dingen beschäftigen.

Aus dieser Betrachtungsweise heraus ist – bei Nichtvorhandensein einer Betriebsvereinbarung – die private Internetnutzung grundsätzlich verboten.

Großzügigere, abweichende Regelungen helfen allen Beteiligten

Allerdings gibt es gute betriebliche Gründe diesen Grundsatz nicht sehr strikt anzuwenden: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in einem modernen Umfeld motivierter. Deshalb kann es sich lohnen eine Betriebsvereinbarung abzuschließen oder Rahmenbedingungen fest zu zurren. An diesen Leitlinien kann sich jeder orientieren, Streits und kräftezehrende Konflikte werden vermieden.

So könnte eine angemessene private Nutzung (von etwa 10 Minuten am Tag) vereinbart werden. Ähnlich wie beim klassischen Privat-Telefonat vom eigenen Handy könnten die Mitarbeiter damit schnell private Termine organisieren oder sich mit Freunden und Bekannten verabreden. Damit dürfte beiden Seiten gedient werden.

Reiseratgeber

Jeder für jeden

Zudem führt diese Selbstverpflichtung zu mehr Gerechtigkeit: Die anderen Kollegen einer Abteilung müssen nicht diejenige Arbeitslast tragen, die jemand verursacht, der stundenlang Nachrichten im Internet liest oder chattet. Hier gilt: Erlaubt ist, was im Betrieb als üblich angesehen wird. Der Begriff der „betrieblichen Übung“ ist in diesem Zusammenhang gängig.

Die Sicherheit anvertrauter Menschen oder anvertrauten Vermögens hat immer Vorrang

Über die Pflichten, die den Kern des Arbeitsvertrages berühren, gibt es weitere Gesichtspunkte für die private Internetnutzung am Arbeitsplatz. Das tragische Zugunglück in Bad Aibling mit einem durch Computerspielen abgelenkten Fahrdienstleiter der Deutschen Bahn AG offenbarte noch einmal das Risiko, wenn Arbeitnehmer durch übermäßige private Internetnutzung abgelenkt. Die Internetnutzung sollte deshalb nur ermöglicht werden, wenn folgende Rahmenbedingungen eingehalten werden:

    • Die genutzten Programme und Anwendungen sollten die Aufmerksamkeit des Arbeitnehmers nicht zu weit einschränken. Computerspiele mit Sound und visuellen Effekten sollten deshalb ausgeschlossen werden.
    • Bei Aufgaben, die stetige Aufmerksamkeit erforden, sollte die private Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht ermöglicht werden. Als Kompromiss bietet es sich an, in einem Freizeit-/Pausenraum ein einfaches Terminal aufzustellen.
    • Nur absolut legale Angebote dürfen genutzt werden. Es gibt unzählige Erfahrungsberichte bei denen Mitarbeiter dadurch auffielen, dass sie auf nicht legalen Tauschbörsen Filme oder Programme herunterladen. Eine etwaige Abmahnung des Rechteinhabers geht dann an das Unternehmen, was weitere Kosten und weiteren Aufwand verursacht.
    • Außerhalb des Bank-/Finanzbereiches: Striktes Verbot Geldanlage-Seiten oder Börsenseiten gezielt anzusteuern. Denn auch hier kann es sein, dass der Mitarbeiter noch minitenlang an Optionen, Futures oder ähnliche „Zockerinstrumente“ denkt.
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Auf den Zusammenhang kommt es an: Private Internetnutzung am Arbeitsplatz kann auch segensreich sein

Auf der anderen Seite kann die private Internetnutzung am Arbeitsplatz auch ausdrücklich erwünscht und sogar segensreich sein. Denken Sie an Sicherheitsdienstleistungen und Operator-Tätigkeiten beispielsweise in schichtfähigen Monitor-Zentren. Bewegungsmelder aktivieren immer nur das Bild der Kamera, auf der auch tatsächlich eine Bewegung stattfindet.

Insbesondere die Nachtwache bis 06:00 Uhr morgens quält sich ansonsten mit literweise Kaffee und Zeitung lesen über die schwierigsten Stunden. Hier kann Nachrichten lesen & Co. sogar die Aufmerksamkeit und den Wert steigern. Es sorgt für die notwendige Grundspannung des Bewachers. Denn nicht überall meldet sich die Fußstreife alle halbe Stunde, um ihrerseits ein „Lebenszeichen“ abzugeben.

Titelbild: ©iStock.com – UberImages

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