Eigenbedarf als falscher Grund für die Wohnungskündigung ist für den Mieter ärgerlich und vom Vermieter eine Straftat. Auf den ersten Blick ist oft nicht erkennbar, ob tatsächlicher Eigenbedarf besteht oder nur vorgeschoben ist. Wer seine Wohnung nicht wegen einer unecht begründeten Kündigung verlassen möchte, sollte Warnsignale wahrnehmen.
Eigenbedarf als Kündigungsgrund – möglich, aber manchmal nur ausgedacht
Meist denken sich Vermieter nichts dabei, wenn sie ihrem Mieter aus Eigenbedarf kündigen. Die Gründe sind vielfältig: Der Vermieter könnte die leere Wohnung für mehr Miete wieder vermieten wollen. Außerdem könnte das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter schwierig sein. Der Anbieter will schnellstmöglich eine Kündigung aussprechen, um den „Störenfried“ zum Auszug zu bewegen. Vorgetäuschter Eigenbedarf wird unterschiedlich begründet – Mieter können Warnsignale erkennen.
Vorgetäuschter Eigenbedarf – diese Gründe sprechen für Betrug
Wenn der Vermieter Raum für die eigene Familie benötigt, kann dies wohl ein berechtigter Grund für die Wohnungskündigung sein. Allerdings: Soll der Platz für weitläufige Verwandte frei werden (Tante, Cousin etc.), ist dies kein annehmbarer Grund. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB haben ausschließlich privilegierte Angehörige Anrecht auf die Wohnung – Eltern, Geschwister und Kinder des Vermieters.
Aber auch, wenn es wirklich Geschwister und Nachkommen des Vermieters gibt, kann vorgetäuschter Eigenbedarf vorliegen, und zwar dann, wenn der Grund ausgedacht ist. Ein selbst kreierter Grund könnte sein, wenn der Angehörige plötzlich einziehen möchte (zum Beispiel, der Sohn des Vermieters möchte nun auf eigenen Beinen stehen). Ebenso ist ein Krankheitsfall in der Familie des Vermieters kein glaubwürdiger Grund, die Wohnung zu kündigen, weil der „Kranke“ die Bleibe benötigt.
Das „Münchener Modell“ – die dreiste Masche mit Gesetzeslücken
Beim sogenannten „Münchener Modell“ handelt es sich um einen auf den für den Mieter ersten Blick rechtlich begründeten Kündigungsgrund. Hierbei erwirbt eine Personengesellschaft das Mietobjekt, um es als Eigentum zu gebrauchen. Das angeblich erworbene Objekt soll für die eigene Nutzung herhalten. Der Fehler hierbei: Vermietern kündigen ihren Mietern noch, bevor die Umwandlung des Wohngebäudes in ein Eigentumsmodell umgewandelt wird.
Das ist rechtlich nicht haltbar, es gibt mittlerweile den § 577 a Abs. 1 a BGB rel=“nofollow“. Der eingefügte Paragraph soll Mieter besser vor Kündigung wegen Eigenbedarf durch Personengesellschaften schützen. Dennoch werden sich nicht alle Vermieter daran halten, schwarze Schafe gibt es immer und diese werden sich auch zukünftig an angeblichen Kündigungsgründen bedienen:
- Kündigung der Wohnung für einen weitläufigen Verwandten
- ausgedachte Gründe (auch in Bezug mit privilegierten Angehörigen)
- Kündigung wegen Umwandlung der Wohnung durch Personengesellschaften in ein Eigentumsobjekt
Eine Kündigung der Wohnung ist ein Schock – Mieter können sich wehren
Neue Mieter und langjährige Anwohner sind gleichermaßen betroffen: Alles scheint in Ordnung, die Bleibe wirkt idyllisch – und plötzlich flattert die Wohnungskündigung ein. Hier heißt es: Ruhe bewahren, das Schreiben gründlich durchlesen.
Wenn der angebliche Kündigungsgrund wie vorgetäuschter Eigenbedarf erscheint, sollten und müssen sich Betroffene zur Wehr setzen. Die Kündigung muss so umfangreich dargestellt werden, dass Mieter ausreichend Zeit zur Stellungnahme haben und Klarheit schaffen können. In solchen Fällen ist das Recht auf Mieterseite, denn diese sollen ihre Interessen ausgiebig und rechtzeitig vertreten dürfen.
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