Vorsicht an Weihnachten – Vorteilsnahme im Amt kennt keine Saison

Selbstgebackene Kekse, eine Einladung zu einer Feier oder einer Veranstaltung, Kugelschreiber oder ein Adventskranz: Gerade zur Weihnachtszeit erhalten viele Angestellte und Beamte die eine oder andere kleine Aufmerksamkeit. Sie tun jedoch gut daran, solche vermeintlichen Mitbringsel grundsätzlich abzulehnen. Die Vorteilsnahme im Amt ist kein Bagatelldelikt und kann selbst auf einen Verdacht hin empfindliche Folgen haben.

Die Freigrenzen sind schnell erreicht

Ganz unstrittig ist der Sachverhalt, sobald ein höherer Kaufpreis im Spiel ist. Der beginnt für Angestellte schon bei einer Bagatellgrenze von 35 Euro, die bei besonderen Anlässen wie an Weihnachten großzügiger ausgelegt werden kann. Die Betonung liegt hier allerdings auf kann, denn darüber entscheidet im Zweifelsfall das Gericht – und das teilt unter Umständen keinesfalls die Auffassung des Klägers oder des Beklagten. Beamte sollten hingegen besser gar nichts annehmen. Für sie gilt eine Freigrenze, die von jedem Bundesland einzeln festgelegt wird. Sie liegt in einigen Fällen – so etwa in Baden-Württemberg – bei 5 Euro. Und das gilt nicht für ein Geschenk! Die Grenze umfasst ein gesamtes Kalenderjahr.

Bei teuren Geschenken wird schnell ein Vorsatz unterstellt

Übersteigt der Wert der Präsente die Bagatellsumme, wird dem Schenkenden generell unterstellt, einen Vorteil zu suchen. Dabei muss der weder nachgewiesen noch überhaupt möglich sein.

Reiseratgeber

Kein Einzellfall

Eine Lehrerin in Berlin erhielt von ihrer ehemaligen Klasse anlässlich des Abschlusses eine kleine Statue im Wert von 198 Euro. Ein Vater zeigte sie daraufhin wegen Vorteilsnahme im Amt an. Die Skulptur wurde nicht nur beschlagnahmt, sondern die Lehrerin zahlte anschließend auch 4000 Euro Strafe, um einen Prozess abzuwenden.

Gerichte verhängten unter anderem:

  • fristlose Kündigung wegen einer Fußballkarte im Wert von 250 Euro
  • fristlose Kündigung wegen wiederholten Rabatten für Parkraumwächter an einer Imbissbude
  • 4200 Euro Geldstrafe für eine Kiste Trauben, die ein Polizist anschließend auf der Wache verteilte
  • 4000 Euro für eine von einem Unternehmen finanzierte Weihnachtsfeier

Der Vorgesetzte muss in Zweifelsfällen zustimmen

In jedem Fall ist es sicherer, die Zustimmung zu einem Geschenk von dem dafür zuständigen Vorgesetzten einzuholen. Nicht immer ist jedoch zweifelsfrei geklärt, wer der dafür zuständige Ansprechpartner ist. Verfügt ein Unternehmen oder eine Behörde über einen Korruptionsbeauftragten, ist dieser für die Autorisierung oder mindestens für die Klärung der Verantwortung zuständig.

Bei Beamten muss die Genehmigung von dem Dienstherr erteilt werden. In der Wirtschaft gibt es hingegen keine einheitliche, rechtsverbindliche Regelung. Hier kann jedes Unternehmen seine eigenen Maßstäbe setzen. In Zweifelsfällen ist immer empfehlenswert, im Zweifel den direkten Vorgesetzten um Genehmigung zu fragen.

Bereits der Verdacht kann schwerwiegende Folgen haben

Ab einer sehr niedrigen Grenze – bei Beamten spätestens ab 10 Euro – werden Geschenke fast automatisch als Vorteilsnahme im Amt interpretiert. Die Genehmigung durch einen verantwortlichen Vorgesetzten beseitigt die Unsicherheit im Zweifelsfall. Viele Unternehmen haben eigene Richtlinien aufgestellt, die klare Grenzen ziehen. Sie erlauben in der Regel die Annahme von branchenüblichen Zuwendungen mit geringem Wert bis etwa 40 Euro.

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